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Schweiz

Bundesrat: Geringe Verluste bei COVID-19-Krediten

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Erfolgreiche Bewältigung der COVID-19-Krise: Bundesrat verzeichnet minimale Verluste bei Milliardenkrediten

Die von der Schweizer Bundesregierung während der COVID-19-Pandemie bereitgestellten Kredite in Höhe von 17 Milliarden Franken haben sich als weitaus weniger verlustreich erwiesen als zunächst erwartet. Diese überraschende Entwicklung zeichnet ein positives Bild für die Bundesregierung. Die wirtschaftlichen Unterstützungsmaßnahmen während der Pandemie wurden erfolgreich umgesetzt, wobei die tatsächlichen Verluste bei den Krediten bisher lediglich 62 Millionen Franken betragen, was einer Verlustquote von 0,37 Prozent entspricht. Dies steht im deutlichen Kontrast zu der ursprünglich geschätzten Verlustquote von 10 Prozent.

Während der ersten COVID-19-Welle im Frühjahr und Sommer 2020 wurden insgesamt etwa 140.000 Kredite im Gesamtwert von rund 17 Milliarden Franken an Schweizer Unternehmen vergeben. Nahezu jedes vierte Unternehmen erhielt finanzielle Unterstützung von der Bundesregierung. Laut dem aktuellen Zwischenbericht stehen die Kosten des Programms in einem angemessenen Verhältnis zu den gesellschaftlichen Nutzen, die durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Vermeidung von Insolvenzen entstanden sind.

Obwohl die schnelle Umsetzung des Programms laut Bundesregierung «ein gewisses Missbrauchspotenzial unvermeidbar» machte, zeigt die vorläufige Bilanz, dass die Anfälligkeit für Missbrauch als «verhältnismäßig gering» eingestuft werden kann. Bis Juni 2023 führte lediglich 0,3 Prozent aller gewährten Kredite zu einem Schuldspruch wegen Missbrauch.

Die gewährten Kredite ermöglichten es der Bundesregierung, beeindruckende 1,3 Millionen Arbeitsplätze zu sichern, wodurch teilweise auch Insolvenzen vermieden werden konnten. Eine endgültige Bilanz des COVID-19-Solidarbürgschaftsprogramms wird frühestens 2031 möglich sein, nach Abschluss des Kreditprogramms.

Der Zwischenbericht, den der Bundesrat am Mittwoch verabschiedet hat, weist darauf hin, dass zwar in Zukunft mit einem leichten Anstieg der Verlustquote zu rechnen ist, derzeit jedoch keine Anzeichen dafür bestehen, dass die in der Vergangenheit geschätzte Verlustquote erreicht wird. Dies unterstreicht den Erfolg der Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise in der Schweiz.

Französisch: Gestion réussie de la crise COVID-19 : Le Bundesrat enregistre des pertes minimales sur les milliards de prêts

Les prêts de 17 milliards de francs suisses accordés par le gouvernement fédéral suisse pendant la pandémie de COVID-19 se sont avérés bien moins coûteux que prévu. Cette évolution surprenante dessine un tableau positif pour le gouvernement fédéral. Les mesures de soutien économique mises en place pendant la pandémie ont été couronnées de succès, avec des pertes réelles sur les prêts n’atteignant jusqu’à présent que 62 millions de francs, soit un taux de perte de 0,37 %, en net contraste avec le taux de perte initialement estimé à 10 %.

Pendant la première vague de la COVID-19 au printemps et à l’été 2020, environ 140 000 prêts d’une valeur totale d’environ 17 milliards de francs ont été accordés aux entreprises suisses. Près d’une entreprise sur quatre a reçu un soutien financier du gouvernement fédéral. Selon le dernier rapport intérimaire, les coûts du programme sont proportionnels aux avantages sociaux créés par la création d’emplois et la prévention des faillites.

Bien que la mise en œuvre rapide du programme ait créé, selon le gouvernement fédéral, «un certain potentiel de mauvais usage inévitable», le bilan provisoire montre que la vulnérabilité réelle à l’abus peut être considérée comme «relativement faible». Jusqu’en juin 2023, seulement 0,3 % de tous les prêts accordés ont donné lieu à une condamnation pour abus.

Les prêts accordés ont permis au gouvernement fédéral de sauvegarder 1,3 million d’emplois de manière impressionnante, évitant ainsi partiellement des faillites. Un bilan final du programme de solidarité COVID-19 ne pourra être établi qu’au plus tôt en 2031, à la fin du programme de prêts.

Le rapport intérimaire adopté par le Bundesrat mercredi indique qu’il est probable qu’une légère augmentation du taux de perte se produira à l’avenir, mais qu’aucun signe ne laisse actuellement penser que le taux de perte estimé dans le passé sera atteint. Cela souligne le succès des mesures prises pour faire face aux conséquences économiques de la crise de la COVID-19 en Suisse.

Italienisch: Gestione efficace della crisi COVID-19: Bundesrat registra perdite minime su miliardi di prestiti

I prestiti di 17 miliardi di franchi svizzeri forniti dal governo federale svizzero durante la pandemia COVID-19 si sono rivelati molto meno onerosi del previsto. Questa evoluzione sorprendente dipinge un quadro positivo per il governo federale. Le misure di sostegno economico attuate durante la pandemia sono state efficacemente realizzate, con perdite effettive sui prestiti che finora ammontano solo a 62 milioni di franchi, corrispondenti a un tasso di perdita dello 0,37%, in netto contrasto con il tasso di perdita inizialmente stimato al 10%.

Durante la prima ondata di COVID-19 nella primavera e nell’estate del 2020, sono stati concessi complessivamente circa 140.000 prestiti per un ammontare di circa 17 miliardi di franchi alle imprese svizzere. Quasi ogni quarta impresa ha ricevuto un sostegno finanziario dal governo federale. Secondo l’ultimo rapporto intermedio, i costi del programma sono proporzionati ai benefici sociali creati attraverso la creazione di posti di lavoro e la prevenzione delle bancarotte.

Nonostante l’implementazione rapida del programma abbia, secondo il governo federale, «creato un certo potenziale di abuso inevitabile», il bilancio provvisorio mostra che la vera vulnerabilità all’abuso può essere considerata «relativamente bassa». Fino a giugno 2023, solo lo 0,3% di tutti i prestiti concessi ha portato a una condanna per abuso.

I prestiti concessi hanno permesso al governo federale di preservare in modo impressionante 1,3 milioni di posti di lavoro, evitando parzialmente fallimenti. Una valutazione finale del programma di solidarietà COVID-19 sarà possibile non prima del 2031, al termine del programma di prestiti.

Il rapporto intermedio adottato dal Bundesrat mercoledì indica che è probabile che si verifichi un leggero aumento del tasso di perdita in futuro, ma al momento non ci sono segni che il tasso di perdita stimato in passato verrà raggiunto. Ciò sottolinea il successo delle misure adottate per affrontare le conseguenze economiche della crisi COVID-19 in Svizzera.

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Interviews

WICHTIGE DETAILS ZUM EINBÜRGERUNGSPROZESS IM KANTON ST. GALLEN

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EXKLUSIVES INTERVIEW: Cemil Baysal

Die aktuellsten und genauesten Informationen zum Einbürgerungsprozess in der Schweiz bieten wir Ihnen durch direkte Gespräche mit den zuständigen kantonalen Behörden. In einem exklusiven Interview mit dem Bürgerrechtsamt des Kantons St. Gallen haben wir die meistgestellten Fragen gestellt und ausführliche Antworten erhalten. Hier sind die wichtigsten Details, die das Bürgerrechtsamt des Kantons St. Gallen für die Leserinnen und Leser von „Swissperspektive“ bereitgestellt hat:


Wohnsitzanforderungen in der Schweiz und im Kanton St. Gallen

Frage: Ist es korrekt, dass eine Person mindestens 10 Jahre in der Schweiz und davon mindestens 5 Jahre im Kanton St. Gallen gelebt haben muss, um einen Einbürgerungsantrag stellen zu können?
Antwort: Ja, das ist richtig. Für eine Einbürgerung ist ein Wohnsitz von mindestens 10 Jahren in der Schweiz erforderlich, davon müssen mindestens 5 Jahre im Kanton St. Gallen verbracht worden sein.


Erfordernis der Aufenthaltsbewilligung C

Frage: Ist eine Aufenthaltsbewilligung C Voraussetzung für die Einbürgerung? Reicht eine Bewilligung B nicht aus?
Antwort: Für die Einbürgerung ist die Aufenthaltsbewilligung C zwingend erforderlich. Eine Bewilligung B erfüllt diese Bedingung nicht. Diese Vorschrift ist in Artikel 9 des Schweizer Bürgerrechtsgesetzes (BüG) und Artikel 9 des St. Galler Bürgerrechtsgesetzes (BRG) festgelegt.


Sprachkenntnisse und Integrationsanforderungen

Frage: Wie in anderen Kantonen sind auch im Kanton St. Gallen Sprachkenntnisse und soziale Integration Voraussetzungen. Gibt es darüber hinaus spezifische Anforderungen in diesem Kanton?
Antwort: Die Integrationskriterien sind in den folgenden gesetzlichen Bestimmungen festgelegt:

  • Artikel 12 des Schweizer Bürgerrechtsgesetzes (BüG) sowie Artikel 2 ff. der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (SR 141.01; kurz BüV).
  • Artikel 12 des St. Galler Bürgerrechtsgesetzes (BRG) sowie Artikel 2 der Verordnung über das St. Galler Bürgerrecht (sGS 121.11; kurz BRV).

Gebühren für Einbürgerungsanträge

Frage: Wie hoch sind die Gebühren für Einbürgerungsanträge, sowohl für Einzelpersonen als auch für Familien?
Antwort: Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens fallen Gebühren auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene an. Diese sind wie folgt geregelt:

Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; kurz GebT):

  • Erteilung des Kantonsbürgerrechts:
    • Ziffer 22.02: 100 bis 2’000 Franken.
  • Erteilung des Gemeindebürgerrechts im allgemeinen Verfahren (Art. 7 ff. BRG):
    • Ziffer 50.00.03: Ausländerinnen und Ausländer (Einzelpersonen, inklusive unmündige Kinder): 100 bis 1’800 Franken.
    • Ziffer 50.00.04: Ausländerinnen und Ausländer (verheiratete Paare und eingetragene Partner, inklusive unmündige Kinder): 100 bis 2’500 Franken.
  • Erteilung des Gemeindebürgerrechts im besonderen Verfahren (Art. 36 ff. BRG):
    • Ziffer 50.00.06: Ausländische und staatenlose Jugendliche (pro Antrag): 100 bis 1’400 Franken.

Die Gebühren werden nach dem Kostendeckungsprinzip erhoben.

Bundesebene – Erteilung der Einbürgerungsbewilligung (Art. 25 BüV):

  • Volljährige Personen: 100 Franken.
  • Ehepaare, die gemeinsam einen Antrag stellen: 150 Franken.
  • Minderjährige Personen: 50 Franken.

Fazit

Der Einbürgerungsprozess im Kanton St. Gallen ist durch klare und umfassende Regelungen definiert. Antragstellende müssen neben den notwendigen Unterlagen auch Anforderungen wie Sprachkenntnisse, soziale Integration und eine gültige Aufenthaltsbewilligung erfüllen.

Für weiterführende Informationen empfehlen wir, die Dokumente des Schweizer Bürgerrechtsgesetzes (BüG) sowie des St. Galler Bürgerrechtsgesetzes (BRG) zu konsultieren.

Bürgerrecht-Website des Kantons St. Gallen: Link

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Allgemein

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM EINBÜRGERUNGSGESUCH IM KANTON ZÜRICH

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Interview: Cemil Baysal

Im Kanton Zürich gibt es zahlreiche Fragen zur Einbürgerung, und deshalb haben wir uns direkt an die zuständige Stelle im Kanton Zürich gewandt, um detaillierte Informationen zu erhalten. Hier sind die Antworten auf einige der häufigsten Fragen zum Thema Schweizer Staatsbürgerschaft.

Frage : Gibt es einen Unterschied zwischen der ordentlichen und der erleichterten Einbürgerung?

Antwort von Kanton Zürich: Ja, es gibt einen Unterschied. Die erleichterte Einbürgerung ist nur für bestimmte Personengruppen möglich, wie zum Beispiel für Eheleute von Schweizerinnen und Schweizern, die bereits zum Zeitpunkt der Hochzeit das Schweizer Bürgerrecht besaßen. Diese Einbürgerung erfolgt über das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern. Wir vom Gemeindeamt sind für die ordentlichen Einbürgerungen im Kanton Zürich zuständig. Alle weiteren Antworten beziehen sich auf den ordentlichen Einbürgerungsprozess.

Frage: Wie lange muss man in der Schweiz leben, um einen Antrag auf ordentliche Einbürgerung stellen zu können?

Antwort von Kanton Zürich: Eine Person muss grundsätzlich 10 Jahre in der Schweiz gewohnt haben, um einen Antrag auf ordentliche Einbürgerung zu stellen. Diese 10 Jahre müssen jedoch nicht am Stück sein. Es zählen auch frühere Aufenthalte. Wichtig ist, dass mindestens 3 der letzten 5 Jahre vor der Antragstellung in der Schweiz verbracht wurden.

Frage: Zählt jeder Aufenthalt in der Schweiz für diese 10 Jahre?

Antwort von Kanton Zürich: Nicht jeder Aufenthalt zählt gleich. Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer kommt es auf die Aufenthaltsbewilligung an. Aufenthalte mit einer B- oder C-Bewilligung werden vollständig berücksichtigt, Aufenthalte mit einer F-Bewilligung nur zur Hälfte, und Aufenthalte mit einer L- oder N-Bewilligung zählen gar nicht.

Frage: Wie wird der Aufenthalt für Kinder zwischen 8 und 18 Jahren berücksichtigt?

Antwort von Kanton Zürich: Für Kinder zwischen 8 und 18 Jahren wird die Aufenthaltsdauer doppelt gezählt, was bedeutet, dass sie bereits früher einen Antrag stellen können.

Frage: Können Kinder zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden?

Antwort von Kanton Zürich: Ja, Kinder können sich zusammen mit einem Elternteil einbürgern lassen, wenn sie mit diesem zusammenwohnen und der Elternteil das Kind zu etwa 50% betreut. Es ist nicht erforderlich, dass das Kind an der gleichen Adresse gemeldet ist. In diesem Fall muss das Kind die 10 Jahre nicht selbst erfüllen, und es braucht keine C-Bewilligung. Wenn sich ein Kind jedoch alleine einbürgern lässt, muss es die 10 Jahre selbst erfüllen und eine C-Bewilligung haben. Zudem müssen bei Kindern unter 18 Jahren alle sorgeberechtigten Personen der Einbürgerung zustimmen.

Frage: Wie lange muss man im Kanton Zürich wohnen, um die Staatsbürgerschaft zu beantragen?

Antwort von Kanton Zürich: Eine Person muss mindestens 2 Jahre in der gleichen Gemeinde im Kanton Zürich wohnen, wobei diese 2 Jahre unmittelbar vor der Antragstellung liegen müssen. Frühere Aufenthalte in derselben Gemeinde zählen nicht. Für Personen unter 25 Jahren reicht es, wenn sie 2 Jahre im Kanton Zürich gewohnt haben, unabhängig davon, in welcher Gemeinde.

Frage: Kann jemand ohne eine C-Bewilligung einen Antrag auf Staatsbürgerschaft stellen?

Antwort von Kanton Zürich: Nein, eine ordentliche Einbürgerung ist nur mit einer C-Bewilligung möglich. Eine B-Bewilligung reicht nicht aus, es sei denn, das Kind wird gemeinsam mit einem Elternteil eingebürgert.

Frage: Welche Gebühren fallen für die Einbürgerung an?

Antwort von Kanton Zürich: Für eine ordentliche Einbürgerung fallen 3 Gebühren an: eine Gebühr für die Gemeinde, eine Gebühr für den Kanton und eine Gebühr für das Staatssekretariat für Migration (SEM). Die Höhe der Gemeindegebühr variiert je nach Gemeinde. Generell gilt jedoch:

  • Personen unter 20 Jahren zahlen keine Gebühr.
  • Personen unter 25 Jahren zahlen nur die Hälfte der Gebühr.
  • Die Gebühr des Kantons beträgt 500 CHF pro Person, wobei Personen unter 25 Jahren nur 250 CHF zahlen. Personen unter 20 Jahren müssen auch beim Kanton keine Gebühr zahlen.
  • Beim Bund beträgt die Gebühr 100 CHF für eine ordentliche Einbürgerung. Ehepaare zahlen insgesamt 150 CHF, und Personen unter 18 Jahren zahlen 50 CHF.

Frage: Gibt es eine Sprachvoraussetzung für die Einbürgerung?

Antwort von Kanton Zürich: Ja, für die Einbürgerung im Kanton Zürich müssen Antragsteller ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen (A2 schriftlich und B1 mündlich gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen). Ein offizielles Sprachzertifikat muss in der Regel eingereicht werden, es sei denn:

  • Die Person hat Deutsch als Muttersprache.
  • Die Person hat mindestens 5 Jahre lang die obligatorische Schule in der Schweiz mit deutscher Unterrichtssprache besucht.
  • Die Person hat eine Ausbildung auf Sekundarstufe II (Lehre, Gymnasium) oder Tertiärstufe (Bachelor, Master) in deutscher Sprache abgeschlossen.

Außerdem müssen Antragsteller Kenntnisse über die Geografie, Geschichte sowie die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Schweiz und des Kantons Zürich nachweisen, meist durch einen Grundkenntnistest. Personen, die mindestens 5 Jahre in der Schweiz die obligatorische Schule besucht haben oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II abgeschlossen haben, müssen diesen Test nicht ablegen.

Sie finden Informationen zum Grundkenntnistest auf unserer Website: https://www.zh.ch/de/migration-integration/einbuergerung/grundkenntnistest.html. Sie finden dort einen Übungstest und alle Fragen, die am Grundkenntnistest vorkommen können. Es gibt auch eine Broschüre, mit der eine Person für den Test üben kann.

Frage: Wie kann man den Antrag auf Einbürgerung stellen?

Antwort von Kanton Zürich: Der Antrag auf Einbürgerung kann über unser Online-Tool eingereicht werden: naturalization.services.zh.ch. Es müssen nur zwei Dokumente eingereicht werden:

  1. Ein aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Zivilstandsregister.
  2. Ein Nachweis über die aktuelle Tätigkeit (z.B. eine Arbeitgeberbescheinigung, Schulbestätigung oder ein Vermögensnachweis).

Vor der Antragstellung muss sich die Person im Schweizerischen Zivilstandsregister eintragen lassen, was durch ein Gesuch beim Zivilstandsamt des Wohnorts erfolgt. Erst nach der Eintragung kann der Antrag auf Einbürgerung gestellt werden.

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Schweiz

Werbejingles und Ihr Einfluss auf Kaufentscheidungen

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Werbejingles sind weit mehr als nur unterhaltsame Melodien – sie prägen das Konsumverhalten und bleiben oft tief in unseren Erinnerungen verankert. Eine Umfrage zeigt, dass 45 % der Briten noch immer Jingles aus ihrer Kindheit mitsingen können. Dies hat die Musikpsychologin Kelly Jakubowski von der Durham University untersucht.

Ein eingängiger Jingle kann Marken langfristig im Gedächtnis verankern. Beliebte Jingles verwenden oft nostalgische Melodien, wie der „Go Compare“-Jingle, der auf dem traditionellen Lied „Over There“ basiert. Diese emotionalen Verbindungen beeinflussen das Kaufverhalten erheblich.

Jingles, die ein flottes Tempo haben, werden zu Ohrwürmern und bleiben im Gedächtnis. Sie wecken Erinnerungen und verstärken die emotionale Bindung zur Marke. Moderne Marken nutzen nostalgische Jingles, um jüngere Zielgruppen anzusprechen, wie Maybelline, das seinen Jingle neu interpretiert hat, um die Generation Z zu erreichen.

Fazit: Einprägsame Jingles haben einen messbaren Einfluss auf Kaufentscheidungen und sollten in Marketingstrategien berücksichtigt werden.

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