Schweiz
WOZ-Mitarbeiter mit sexuellen Belästigungsvorwürfen konfrontiert
WOZ-Mitarbeiter mit sexuellen Belästigungsvorwürfen konfrontiert Interne Regeln unzureichend! Untersuchung durch Juristin offenbart Schutzlücken für Angestellte
In Zürich ansässige Wochenzeitung (WOZ) sieht sich mit Anschuldigungen konfrontiert, wonach ein ehemaliger Mitarbeiter, während seiner Tätigkeit auf der Plattform «Republik», mehrere Frauen sexuell belästigt haben soll. Nach Bekanntwerden hat die WOZ eine juristische Untersuchung in Auftrag gegeben.
Die unabhängige Untersuchung durch eine Juristin ergab, dass interne Regeln nicht ausreichend waren, um die Angestellten adäquat zu schützen. Es wurde festgestellt, dass der betreffende Journalist bis 2018 bei der WOZ beschäftigt war und später auf der «Republik»-Plattform ähnliche Vorwürfe sexueller Belästigung gegen sich hatte.
Die Vorfälle wurden am 24. August 2023 während der Radio-SRF-4-Sendung öffentlich gemacht. In Reaktion auf die Vorwürfe hat die WOZ eine unabhängige Untersuchung durch eine Juristin eingeleitet und den Mitarbeitern eine vertrauliche Meldestelle für «Verletzungen der persönlichen Integrität» seit 2005 bis heute zur Verfügung gestellt.
Insgesamt wurden achtzehn Meldungen eingereicht, die größtenteils mit den öffentlich gemachten Vorwürfen übereinstimmten. Die Juristin empfiehlt eine Aufarbeitung der vergangenen Vorfälle sowie zusätzliche betriebliche Maßnahmen zum Schutz der persönlichen Integrität der Mitarbeiter.
Die Untersuchung zeigt, dass interne Regeln nicht ausreichend waren, um Verletzungen der persönlichen Integrität zu verhindern. Die WOZ plant die Einrichtung einer externen Meldestelle sowie Schulungen und Präventionsmaßnahmen. Zusätzlich entschuldigt sich die WOZ bei den Betroffenen, vor allem für die erlebte psychische Belastung und dafür, dass der Betrieb keine vertrauensvolle Unterstützung gewährleisten konnte.
Nach diesen Entwicklungen hat die WOZ zugesagt, die Vergangenheit aufzuarbeiten und weitere Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter zu ergreifen.
Französisch: Employé de la WOZ accusé de harcèlement sexuel : Les règles internes jugées insuffisantes ! L’enquête d’un juriste révèle des lacunes dans la protection des employés
La semaine dernière, un ancien employé de la WOZ (Wochenzeitung), basé à Zurich, a été accusé d’avoir harcelé sexuellement plusieurs femmes lorsqu’il travaillait ultérieurement sur la plateforme «Republik». Suite à ces révélations, la WOZ a mandaté un juriste pour mener une enquête approfondie.
L’examen indépendant effectué par le juriste a révélé que les règles internes n’étaient pas suffisantes pour protéger adéquatement les employés. Il a été mentionné que le journaliste en question avait travaillé à la WOZ jusqu’en 2018, puis avait été confronté à des accusations similaires de harcèlement sexuel lors de son emploi ultérieur à «Republik».
Les faits ont été rendus publics le 24 août 2023 lors de l’émission Radio-SRF-4. En réponse aux accusations, la WOZ a lancé une enquête indépendante menée par un juriste et a mis en place un mécanisme confidentiel permettant aux employés de signaler des «atteintes à l’intégrité personnelle» depuis 2005 jusqu’à aujourd’hui.
Au total, dix-huit signalements ont été enregistrés, correspondant en grande partie aux accusations rendues publiques. Le rapport du juriste recommande un examen des incidents passés ainsi que des mesures opérationnelles supplémentaires pour protéger l’intégrité personnelle des employés.
L’enquête révèle que les règles internes étaient insuffisantes pour prévenir les atteintes à l’intégrité personnelle. La WOZ envisage la création d’un mécanisme externe de signalement ainsi que des formations et des mesures de prévention. De plus, la WOZ présente des excuses aux personnes concernées, notamment pour la détresse psychologique subie et le manque de soutien fiable de l’entreprise.
Suite à ces développements, la WOZ s’est engagée à examiner le passé et à prendre des mesures supplémentaires pour protéger ses employés.
Italienisch: Dipendente della WOZ accusato di molestie sessuali: Regole interne ritenute insufficienti! L’indagine di un giurista rivela lacune nella protezione dei dipendenti
La scorsa settimana, un ex dipendente della WOZ (Wochenzeitung), con sede a Zurigo, è stato accusato di aver molestato sessualmente diverse donne durante il suo successivo impiego sulla piattaforma «Republik». In seguito a queste rivelazioni, la WOZ ha incaricato un giurista di condurre un’indagine approfondita.
L’indagine indipendente condotta dal giurista ha rivelato che le regole interne non erano sufficienti per proteggere adeguatamente i dipendenti. Si è menzionato che il giornalista in questione aveva lavorato alla WOZ fino al 2018, poi aveva affrontato accuse simili di molestie sessuali durante il suo impiego successivo presso «Republik».
Gli eventi sono stati resi pubblici il 24 agosto 2023 durante il programma Radio-SRF-4. In risposta alle accuse, la WOZ ha avviato un’indagine indipendente condotta da un giurista e ha istituito un meccanismo confidenziale che consente ai dipendenti di segnalare «violazioni dell’integrità personale» dal 2005 fino ad oggi.
In totale sono stati registrati diciotto segnalazioni, in gran parte corrispondenti alle accuse rese pubbliche. La relazione del giurista raccomanda una revisione degli incidenti passati e ulteriori misure operative per proteggere l’integrità personale dei dipendenti.
L’indagine rivela che le regole interne erano insufficienti per prevenire le violazioni dell’integrità personale. La WOZ prevede di istituire un meccanismo esterno di segnalazione, nonché formazioni e misure preventive. Inoltre, la WOZ presenta scuse alle persone coinvolte, in particolare per lo stress psicologico subito e per la mancanza di un sostegno affidabile da parte dell’azienda.
A seguito di questi sviluppi, la WOZ si è impegnata a esaminare il passato e ad adottare ulteriori misure per proteggere i propri dipendenti.
Interviews
WICHTIGE DETAILS ZUM EINBÜRGERUNGSPROZESS IM KANTON ST. GALLEN
EXKLUSIVES INTERVIEW: Cemil Baysal
Die aktuellsten und genauesten Informationen zum Einbürgerungsprozess in der Schweiz bieten wir Ihnen durch direkte Gespräche mit den zuständigen kantonalen Behörden. In einem exklusiven Interview mit dem Bürgerrechtsamt des Kantons St. Gallen haben wir die meistgestellten Fragen gestellt und ausführliche Antworten erhalten. Hier sind die wichtigsten Details, die das Bürgerrechtsamt des Kantons St. Gallen für die Leserinnen und Leser von „Swissperspektive“ bereitgestellt hat:
Wohnsitzanforderungen in der Schweiz und im Kanton St. Gallen
Frage: Ist es korrekt, dass eine Person mindestens 10 Jahre in der Schweiz und davon mindestens 5 Jahre im Kanton St. Gallen gelebt haben muss, um einen Einbürgerungsantrag stellen zu können?
Antwort: Ja, das ist richtig. Für eine Einbürgerung ist ein Wohnsitz von mindestens 10 Jahren in der Schweiz erforderlich, davon müssen mindestens 5 Jahre im Kanton St. Gallen verbracht worden sein.
Erfordernis der Aufenthaltsbewilligung C
Frage: Ist eine Aufenthaltsbewilligung C Voraussetzung für die Einbürgerung? Reicht eine Bewilligung B nicht aus?
Antwort: Für die Einbürgerung ist die Aufenthaltsbewilligung C zwingend erforderlich. Eine Bewilligung B erfüllt diese Bedingung nicht. Diese Vorschrift ist in Artikel 9 des Schweizer Bürgerrechtsgesetzes (BüG) und Artikel 9 des St. Galler Bürgerrechtsgesetzes (BRG) festgelegt.
Sprachkenntnisse und Integrationsanforderungen
Frage: Wie in anderen Kantonen sind auch im Kanton St. Gallen Sprachkenntnisse und soziale Integration Voraussetzungen. Gibt es darüber hinaus spezifische Anforderungen in diesem Kanton?
Antwort: Die Integrationskriterien sind in den folgenden gesetzlichen Bestimmungen festgelegt:
- Artikel 12 des Schweizer Bürgerrechtsgesetzes (BüG) sowie Artikel 2 ff. der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (SR 141.01; kurz BüV).
- Artikel 12 des St. Galler Bürgerrechtsgesetzes (BRG) sowie Artikel 2 der Verordnung über das St. Galler Bürgerrecht (sGS 121.11; kurz BRV).
Gebühren für Einbürgerungsanträge
Frage: Wie hoch sind die Gebühren für Einbürgerungsanträge, sowohl für Einzelpersonen als auch für Familien?
Antwort: Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens fallen Gebühren auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene an. Diese sind wie folgt geregelt:
Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; kurz GebT):
- Erteilung des Kantonsbürgerrechts:
- Ziffer 22.02: 100 bis 2’000 Franken.
- Erteilung des Gemeindebürgerrechts im allgemeinen Verfahren (Art. 7 ff. BRG):
- Ziffer 50.00.03: Ausländerinnen und Ausländer (Einzelpersonen, inklusive unmündige Kinder): 100 bis 1’800 Franken.
- Ziffer 50.00.04: Ausländerinnen und Ausländer (verheiratete Paare und eingetragene Partner, inklusive unmündige Kinder): 100 bis 2’500 Franken.
- Erteilung des Gemeindebürgerrechts im besonderen Verfahren (Art. 36 ff. BRG):
- Ziffer 50.00.06: Ausländische und staatenlose Jugendliche (pro Antrag): 100 bis 1’400 Franken.
Die Gebühren werden nach dem Kostendeckungsprinzip erhoben.
Bundesebene – Erteilung der Einbürgerungsbewilligung (Art. 25 BüV):
- Volljährige Personen: 100 Franken.
- Ehepaare, die gemeinsam einen Antrag stellen: 150 Franken.
- Minderjährige Personen: 50 Franken.
Fazit
Der Einbürgerungsprozess im Kanton St. Gallen ist durch klare und umfassende Regelungen definiert. Antragstellende müssen neben den notwendigen Unterlagen auch Anforderungen wie Sprachkenntnisse, soziale Integration und eine gültige Aufenthaltsbewilligung erfüllen.
Für weiterführende Informationen empfehlen wir, die Dokumente des Schweizer Bürgerrechtsgesetzes (BüG) sowie des St. Galler Bürgerrechtsgesetzes (BRG) zu konsultieren.
Bürgerrecht-Website des Kantons St. Gallen: Link
Allgemein
FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM EINBÜRGERUNGSGESUCH IM KANTON ZÜRICH
Interview: Cemil Baysal
Im Kanton Zürich gibt es zahlreiche Fragen zur Einbürgerung, und deshalb haben wir uns direkt an die zuständige Stelle im Kanton Zürich gewandt, um detaillierte Informationen zu erhalten. Hier sind die Antworten auf einige der häufigsten Fragen zum Thema Schweizer Staatsbürgerschaft.
Frage : Gibt es einen Unterschied zwischen der ordentlichen und der erleichterten Einbürgerung?
Antwort von Kanton Zürich: Ja, es gibt einen Unterschied. Die erleichterte Einbürgerung ist nur für bestimmte Personengruppen möglich, wie zum Beispiel für Eheleute von Schweizerinnen und Schweizern, die bereits zum Zeitpunkt der Hochzeit das Schweizer Bürgerrecht besaßen. Diese Einbürgerung erfolgt über das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern. Wir vom Gemeindeamt sind für die ordentlichen Einbürgerungen im Kanton Zürich zuständig. Alle weiteren Antworten beziehen sich auf den ordentlichen Einbürgerungsprozess.
Frage: Wie lange muss man in der Schweiz leben, um einen Antrag auf ordentliche Einbürgerung stellen zu können?
Antwort von Kanton Zürich: Eine Person muss grundsätzlich 10 Jahre in der Schweiz gewohnt haben, um einen Antrag auf ordentliche Einbürgerung zu stellen. Diese 10 Jahre müssen jedoch nicht am Stück sein. Es zählen auch frühere Aufenthalte. Wichtig ist, dass mindestens 3 der letzten 5 Jahre vor der Antragstellung in der Schweiz verbracht wurden.
Frage: Zählt jeder Aufenthalt in der Schweiz für diese 10 Jahre?
Antwort von Kanton Zürich: Nicht jeder Aufenthalt zählt gleich. Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer kommt es auf die Aufenthaltsbewilligung an. Aufenthalte mit einer B- oder C-Bewilligung werden vollständig berücksichtigt, Aufenthalte mit einer F-Bewilligung nur zur Hälfte, und Aufenthalte mit einer L- oder N-Bewilligung zählen gar nicht.
Frage: Wie wird der Aufenthalt für Kinder zwischen 8 und 18 Jahren berücksichtigt?
Antwort von Kanton Zürich: Für Kinder zwischen 8 und 18 Jahren wird die Aufenthaltsdauer doppelt gezählt, was bedeutet, dass sie bereits früher einen Antrag stellen können.
Frage: Können Kinder zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden?
Antwort von Kanton Zürich: Ja, Kinder können sich zusammen mit einem Elternteil einbürgern lassen, wenn sie mit diesem zusammenwohnen und der Elternteil das Kind zu etwa 50% betreut. Es ist nicht erforderlich, dass das Kind an der gleichen Adresse gemeldet ist. In diesem Fall muss das Kind die 10 Jahre nicht selbst erfüllen, und es braucht keine C-Bewilligung. Wenn sich ein Kind jedoch alleine einbürgern lässt, muss es die 10 Jahre selbst erfüllen und eine C-Bewilligung haben. Zudem müssen bei Kindern unter 18 Jahren alle sorgeberechtigten Personen der Einbürgerung zustimmen.
Frage: Wie lange muss man im Kanton Zürich wohnen, um die Staatsbürgerschaft zu beantragen?
Antwort von Kanton Zürich: Eine Person muss mindestens 2 Jahre in der gleichen Gemeinde im Kanton Zürich wohnen, wobei diese 2 Jahre unmittelbar vor der Antragstellung liegen müssen. Frühere Aufenthalte in derselben Gemeinde zählen nicht. Für Personen unter 25 Jahren reicht es, wenn sie 2 Jahre im Kanton Zürich gewohnt haben, unabhängig davon, in welcher Gemeinde.
Frage: Kann jemand ohne eine C-Bewilligung einen Antrag auf Staatsbürgerschaft stellen?
Antwort von Kanton Zürich: Nein, eine ordentliche Einbürgerung ist nur mit einer C-Bewilligung möglich. Eine B-Bewilligung reicht nicht aus, es sei denn, das Kind wird gemeinsam mit einem Elternteil eingebürgert.
Frage: Welche Gebühren fallen für die Einbürgerung an?
Antwort von Kanton Zürich: Für eine ordentliche Einbürgerung fallen 3 Gebühren an: eine Gebühr für die Gemeinde, eine Gebühr für den Kanton und eine Gebühr für das Staatssekretariat für Migration (SEM). Die Höhe der Gemeindegebühr variiert je nach Gemeinde. Generell gilt jedoch:
- Personen unter 20 Jahren zahlen keine Gebühr.
- Personen unter 25 Jahren zahlen nur die Hälfte der Gebühr.
- Die Gebühr des Kantons beträgt 500 CHF pro Person, wobei Personen unter 25 Jahren nur 250 CHF zahlen. Personen unter 20 Jahren müssen auch beim Kanton keine Gebühr zahlen.
- Beim Bund beträgt die Gebühr 100 CHF für eine ordentliche Einbürgerung. Ehepaare zahlen insgesamt 150 CHF, und Personen unter 18 Jahren zahlen 50 CHF.
Frage: Gibt es eine Sprachvoraussetzung für die Einbürgerung?
Antwort von Kanton Zürich: Ja, für die Einbürgerung im Kanton Zürich müssen Antragsteller ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen (A2 schriftlich und B1 mündlich gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen). Ein offizielles Sprachzertifikat muss in der Regel eingereicht werden, es sei denn:
- Die Person hat Deutsch als Muttersprache.
- Die Person hat mindestens 5 Jahre lang die obligatorische Schule in der Schweiz mit deutscher Unterrichtssprache besucht.
- Die Person hat eine Ausbildung auf Sekundarstufe II (Lehre, Gymnasium) oder Tertiärstufe (Bachelor, Master) in deutscher Sprache abgeschlossen.
Außerdem müssen Antragsteller Kenntnisse über die Geografie, Geschichte sowie die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Schweiz und des Kantons Zürich nachweisen, meist durch einen Grundkenntnistest. Personen, die mindestens 5 Jahre in der Schweiz die obligatorische Schule besucht haben oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II abgeschlossen haben, müssen diesen Test nicht ablegen.
Sie finden Informationen zum Grundkenntnistest auf unserer Website: https://www.zh.ch/de/migration-integration/einbuergerung/grundkenntnistest.html. Sie finden dort einen Übungstest und alle Fragen, die am Grundkenntnistest vorkommen können. Es gibt auch eine Broschüre, mit der eine Person für den Test üben kann.
Frage: Wie kann man den Antrag auf Einbürgerung stellen?
Antwort von Kanton Zürich: Der Antrag auf Einbürgerung kann über unser Online-Tool eingereicht werden: naturalization.services.zh.ch. Es müssen nur zwei Dokumente eingereicht werden:
- Ein aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Zivilstandsregister.
- Ein Nachweis über die aktuelle Tätigkeit (z.B. eine Arbeitgeberbescheinigung, Schulbestätigung oder ein Vermögensnachweis).
Vor der Antragstellung muss sich die Person im Schweizerischen Zivilstandsregister eintragen lassen, was durch ein Gesuch beim Zivilstandsamt des Wohnorts erfolgt. Erst nach der Eintragung kann der Antrag auf Einbürgerung gestellt werden.
Schweiz
Werbejingles und Ihr Einfluss auf Kaufentscheidungen
Werbejingles sind weit mehr als nur unterhaltsame Melodien – sie prägen das Konsumverhalten und bleiben oft tief in unseren Erinnerungen verankert. Eine Umfrage zeigt, dass 45 % der Briten noch immer Jingles aus ihrer Kindheit mitsingen können. Dies hat die Musikpsychologin Kelly Jakubowski von der Durham University untersucht.
Ein eingängiger Jingle kann Marken langfristig im Gedächtnis verankern. Beliebte Jingles verwenden oft nostalgische Melodien, wie der „Go Compare“-Jingle, der auf dem traditionellen Lied „Over There“ basiert. Diese emotionalen Verbindungen beeinflussen das Kaufverhalten erheblich.
Jingles, die ein flottes Tempo haben, werden zu Ohrwürmern und bleiben im Gedächtnis. Sie wecken Erinnerungen und verstärken die emotionale Bindung zur Marke. Moderne Marken nutzen nostalgische Jingles, um jüngere Zielgruppen anzusprechen, wie Maybelline, das seinen Jingle neu interpretiert hat, um die Generation Z zu erreichen.
Fazit: Einprägsame Jingles haben einen messbaren Einfluss auf Kaufentscheidungen und sollten in Marketingstrategien berücksichtigt werden.
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