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Neue Verordnung für Airbnb-Vermieter in der Türkei

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Neue Verordnung für Airbnb-Vermieter in der Türkei: Was Sie wissen müssen

Die jüngst im Amtsblatt veröffentlichte Verordnung für die touristische Vermietung von Wohnungen ist nun rechtskräftig. Sie legt Verfahren zur Erlangung von Genehmigungen sowie die erforderlichen Kriterien und Standards für die Vermietung von Wohnungen zu touristischen Zwecken fest.

Gemäß dieser Verordnung müssen Anträge für die touristische Vermietung von Wohnungen über die E-Government-Plattform eingereicht werden. Sollte auf der Wohnung ein Dauerwohnrecht oder ein beschränktes persönliches Recht lasten, ist die Erlaubnis des Eigentümers erforderlich. Pro Person ist nur eine Bewerbung für Wohnungen im gleichen Gebäude gestattet. Antragsteller müssen bereits erteilte Genehmigungen für andere Wohnungen im selben Gebäude angeben.

Natürliche Personen, die eine Genehmigung beantragen, müssen Kopien ihres Personalausweises, Reisepasses (für Ausländer) oder ihrer Steueridentifikationsnummer sowie ein Unterschriftenmuster vorlegen. Juristische Personen müssen folgende Unterlagen einreichen:

  • Steueridentifikationsnummer und Handelsregisternummer bzw. MERSIS-Nummer für im Handelsregister eingetragene juristische Personen.
  • Steueridentifikationsnummer für nicht im Handelsregister eingetragene juristische Personen.
  • Unterlagen gemäß Buchstabe (a) für bevollmächtigte Personen mit Unterschriftenprobe.

Die Verordnung bestimmt zudem, dass in hochwertigen Wohnungen, die vom Wohnungsbetrieb vermietet werden, nur eine Genehmigung und Plakette auf den Namen des Wohnungsbetriebs ausgestellt werden.

Die Verordnung beschreibt ausführlich die Anforderungen an Wohnungen, die Verpflichtungen der Genehmigungsinhaber und die Strafen für Verstöße. Sie bringt neue Regeln für Vermieter auf Plattformen wie Airbnb und warnt vor ernsten Sanktionen für diejenigen, die bestimmte Anforderungen nicht erfüllen können.

Die Details der Verordnung, die im Amtsblatt veröffentlicht wurde, finden Sie unter folgendem Link: Verordnungslink

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